Kanarienzucht- und Vogelschutzverein
„ELDORADO“ e. V. von 1920
(Münster / Westf.)

Satzung stand 09.03.2005
 



§1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der 1920 gegründete und im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster am _____ eingetragene Verein führt den Namen 
„Kanarienzucht- und Vogelschutzverein ELDORADO e.V. von 1920“
und hat seinen Sitz in Münster.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins 
 
Zweck des Vereins ist:

a) Förderung der Zucht von Gesangs-, Farben- und Positurkanarien, Mischlingen, Europäern, Cardueliden, Exoten, Sittichen und Papageien,
b) Kennzeichnung aller von Vereinsmitgliedern gezüchteten Vögel durch Anlegung eines  geschlossenen (ggf. amtlichen) Fußringes,
c) Ausrichtung örtlicher oder überregionaler Ausstellungen für alle Zuchtrichtungen,
d) Betreuung, Belehrung und Beratung der Mitglieder durch Wort und Schrift zu Erreichung  vorgegebener Zuchtziele,
e) Weckung von Interesse aller Volksschichten für eine artgerechte Haltung, Pflege und Zucht der Vögel sowie 
f) das Eintreten für die Belange des Natur- und Umweltschutzes.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Steuerliche Bestimmungen
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§4 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden und sein, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. 
Die Mitgliedschaft kann entweder aktiv oder passiv ausgeübt werden.
Eine Mitgliedschaft ist auch in Form eines Ehrenmitglieds möglich.

 - Ein aktives Mitglied hält, pflegt oder züchtet eine der vom Verein betreuten Zuchtrichtungen 
   (Gesangs-, Farben- und Positurkanarien, Mischlingen, Europäern, Cardueliden, Exoten, Sittichen oder Papageien). 
   Es kennzeichnet die von ihm gezüchteten Vögel durch Anlegung eines geschlossenen (ggf. amtlichen) Fußringes und 
   beteiligt sich an örtlichen oder überregionalen Ausstellungen.

 - Ein passives Mitglied ist ein Mitglied, dass sich nicht der Vogelzucht widmet. Es kann sich der Betreuung, Belehrung 
   und Beratung der Mitglieder durch Wort und Schrift oder der Weckung von Interesse aller Volksschichten für eine artgerechte 
   Haltung, Pflege und Zucht widmen oder für die Belange des Natur- und Umweltschutzes einsetzen. Die passives Mitgliedschaft 
   ist dem Vorstand ausdrücklich jeweils für das laufende Kalenderjahr zu erklären. 

 - Ein Ehrenmitglied kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aufgrund besonderer Verdienste um den Verein 
   oder für die Vogelzucht und -haltung ernennen.


a) Eintritt der Mitglieder
 
Eine Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verein. Sie ist jederzeit möglich.
Eine Beitrittserklärung kann formlos schriftlich an den Vereinsvorstand erfolgen oder anlässlich einer General- oder Mitgliederversammlung mündlich 
zu Protokoll erklärt werden. Um einen Bewerber in den Verein aufnehmen zu können, hat dieser sein Interesse durch Besuch dreier 
Vereinsveranstaltungen nachzuweisen. Über die Aufnahme entscheiden im Rahmen einer General- oder Vereinsversammlung die anwesenden 
Vereinsmitglieder durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahmeabstimmung erfolgt in Abwesenheit des Bewerbers.Die Vereinsaufnahme 
wird mit der Aushändigung eines Satzungsexemplars, versehen mit der Aufnahmeerklärung, wirksam.
In Einzelfällen kann in der General- oder Vereinsversammlung ein abweichendes Aufnahmeverfahren vereinbart werden. 

b) Austritt der Mitglieder:
 
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 
Eine Austritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
 
aa) Austritt eines aktiven Vereinmitgliedes 
Geht die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand bis zum 30.September des laufenden Kalenderjahres ein, ist der Austritt zum Ende des 
Kalenderjahres möglich.
Bei Eingang der Austrittserklärung nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres ist der Austritt erst zum Ende des nachfolgenden 
Kalenderjahres möglich.
 
bb) Austritt eines passiven Vereinsmitgliedes
Der Austritt des passiven Mitgliedes kann zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

c) Ausschluss der Mitglieder:
 
Die Mitgliedschaft kann außerdem durch Ausschluss enden.
Der Ausschluss aus dem Verein kann nur bei einem wichtigen Grund erfolgen.
Als wichtige Gründe werden z.B. grob vereinsschädigendes Verhalten, Beleidigung anderer Vereinsmitglieder oder ein schwerer Verstoß gegen 
die Ziele des Vereins angesehen.
 
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes ordentliche Vereinsmitglied stellen. Der Antrag auf Ausschluss ist zu begründen. 
Der Antrag auf Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich 
mitzuteilen. 
Das betroffene Mitglied kann zu den Vorwürfen schriftlich Stellung nehmen, die soweit sie erfolgt, der Generalversammlung schriftlich oder mündlich 
bekannt zugeben ist. 
Das betroffene Mitglied kann bei Anwesenheit auch auf der Generalversammlung mündlich Stellung nehmen.
Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss des Mitgliedes. 
Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt 
zu geben.
Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch mit Begründung ist innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand 
eingeschrieben zuzustellen.
Bei erfolgtem Widerspruch gegen den Ausschluss ist dieser bis zur nächsten Generalversammlung unwirksam und muss erneut verhandelt werden. 

d) Streichung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung enden. 
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied bis zum 30.September des laufenden Kalenderjahres, trotz einmaliger Mahnung durch 
den Kassierer, den festgesetzten Jahresbeitrag auch für das Folgekalenderjahr nicht entrichtet hat.
Die Mahnung muss bis spätestens zum 15.September des laufenden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte 
Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. 
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als „unzustellbar“ zurück kommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betreffenden Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
 
e) Sonstiges Erlöschen der Mitgliedschaft:
 
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod oder durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 

§5 Mitgliedsbeitrag
 
Das Vereinsmitglied hat einen Beitrag in Geld zu entrichten. 
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt.

Sonderregelungen (z.B. Mitgliedsbeitrag bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes im laufenden Geschäftsjahr mit / ohne Ringbestellung, 
Beitragsermäßigungen für Ehepartner, Kinder und Jugendliche) beschließt die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem Eintritt fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 
Die Beitragszahlung hat im Voraus zu erfolgen und ist bis zum 15.09.des laufenden Geschäftsjahres für das nachfolgende Geschäftsjahr fällig.
Der Beitrag ist an den Kassierer zu zahlen. 

Umlagen erfolgen nur bei Bedarf. Hierzu ist ein Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erforderlich, der mit 
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst sein muss.
 
Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen für den Verein befreit.

§6 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:

a)      der Vorstand im Sinne des § 26 BGB 
b)      die Vorstandschaft 
c)      die Generalversammlung 
d)      die monatliche Vereinsversammlung 

§7 Vorstand
 
Nur Mitglieder des Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bundes e.V. können Vorstand i.S. des § 26 BGB sein.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 
dem 2. Vorsitzenden sowie dem 1. Kassierer.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Generalversammlung durch einfache Mehrheit. 
Der gesamte Vorstand wird einheitlich alle vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Verein aus, so ist in der folgenden Generalversammlung oder außerordentlichen 
Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.
Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Entstehende Ausgaben sind zu belegen und werden rückerstattet.
Der Vorstand haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Sofern eine Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wird diese durch einstimmigen 
Beschluss der Mitglieder auf der Generalversammlung auf die Höhe des Vereinsvermögens begrenzt, das dem Vorstand und der Vorstandschaft als 
Haftungsersatz zur Verwertung zur Verfügung gestellt wird.  

§8 Vorstandschaft

Weitere Vorstandsmitglieder, jedoch nicht i.S. des § 26 BGB, sind die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft.
a) der 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer 
Die Schriftführer haben die Generalversammlung und die Mitgliedsversammlungen zu protokollieren. 
Zudem führen sie den Schriftverkehr nach innen und außen für den Verein.

b) der Ringwart, der gleichzeitig 2. Kassierer ist
Der Ringwart führt die Bestellungen und Auslieferung der Ringe für die Vereinsmitglieder aus.

c) dem Materialwart 
Der Materialwart überwacht und pflegt das Inventarvermögen des Vereins.
 
dd) den Spartenbeauftragten 
Die Spartenbeauftragten sind für die Betreuung, Belehrung und Beratung der Mitglieder durch Wort und Schrift zu Erreichung vorgegebener Zuchtziele 
verantwortlich.

Die Mitglieder des Vorstandes i.S. des § 26 BGB können auch der Vorstandschaft angehören.
Die gesamte Vorstandschaft wird einheitlich alle vier Jahre neu gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die gesamte Vorstandschaft führt auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Vorstandschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Sofern eine Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wird diese durch einstimmigen 
Beschluss der Mitglieder auf der Generalversammlung auf die Höhe des Vereinsvermögens begrenzt, das dem Vorstand und der Vorstandschaft als 
Haftungsersatz zur Verwertung zur Verfügung gestellt wird.  

§9 Generalversammlung
 
Einmal im Kalenderjahr hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden. 
Daneben kann der Vorstand aus besonderem Anlass eine außerordentliche Generalversammlung einberufen 
Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a)      es das Interesse des Vereins erfordert,
b)      30% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand fordert.
Zur Generalversammlung sind die Vereinsmitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zwei Wochen vor dem 
Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder der 1. Schriftführer. 
Sind alle genannten Personen verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Der Vorstand hat in der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung der Vorstandschaft 
Beschluss zu fassen.

§10 Beschlussfassung in der Generalversammlung
 
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Generalversammlung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und 
geheim abzustimmen, ansonsten wird durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
Zu einem Antrag auf Änderung dieser Satzung, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

§11 Monatliche Mitgliederversammlungen

Um den Zielen des Vereins nachzukommen, wird einmal monatlich eine Vereinsversammlung durchgeführt.
Die Termine der Versammlungen bestimmt die Generalversammlung.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.

§12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
 
Der Schriftführer hat über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden 
der Versammlung und dem Schriftführer  nach Verlesen und Aussprache zu unterzeichnen.
Gleiches gilt für die monatlichen Mitgliedsversammlungen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§13 Kassenprüfer
 
Die Kasse des Vereins ist einmal jährlich zu prüfen. 
Die Prüfung der Kasse hat durch zwei von der Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmten Vereinsmitgliedern zu erfolgen. 
Die Kassenprüfer haben auf der Generalversammlung den Kassenprüfungsbericht mündlich vorzutragen oder bei Abwesenheit schriftlich dem 
Vorstand vorzulegen.
Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist in der Generalversammlung vom Versammlungsleiter zu verlesen.
Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§14 Vereinsausstellung

Der Verein beabsichtigt jährlich eine Vogelschau durchzuführen. 
Der Vereinsausstellung geht die Bewertung und Prämierung der Zuchtprodukte der Vereinsmitglieder voraus. 
Für die Prämierung der Zuchtprodukte der Vereinsmitglieder sind anerkannte Preisrichter/ Zuchtrichter, die von der Generalversammlung oder einer 
monatlichen Vereinsversammlung zu bestimmen sind, zu verpflichten.
Die von den Zuchtverbänden und/oder vom Verein gestifteten bzw. verliehenen Urkunden, Medaillen und sonstige Preise sowie sonstige 
Auszeichnungen werden auf diesen Ausstellungen zuerkannt.

§15 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist die Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Verein kann jedoch nicht 
aufgelöst werden, solange noch 7 Mitglieder dem Verein angehören. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Generalversammlung am 09.03.2004 beraten und einstimmig beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung 
vom 05.Mai 1966.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Satzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung im Gesamten.